Zusammenfassung: Der Abschluss einer zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit geforderten Berufshaftpflichtversicherung muss im offenen Verfahren im Zeitpunkt der Angebotsöffnung dargelegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 5 Z 1 BVergG; § 56 Abs 1 BVergG; § 98 Z 5 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG

