Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Auslegung und Bindungswirkung von Ausschreibungsunterlagen Stellung und betont das Verbot einer Uminterpretation.
Rechtsgrundlagen: § 67 BVergG 2000
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Auslegung und Bindungswirkung von Ausschreibungsunterlagen Stellung und betont das Verbot einer Uminterpretation.
Rechtsgrundlagen: § 67 BVergG 2000
Schlagwörter:
