Zusammenfassung: Im Sinne der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter darf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erst nach der Zuschlagserteilung begründet werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Im Sinne der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter darf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erst nach der Zuschlagserteilung begründet werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 3 BVergG 2002
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