Zusammenfassung: Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens setzt die Beendigung des Entscheidungsprozesses des Auftraggebers voraus. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstleistungsauftrages ist die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 2 Abs 1 VNPG

