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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Richtlinien-Verordnung

SicherheitsrechtUVS aktuell 2006/187UVS aktuell 2006, 175 Heft 4 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Der Polizeibeamter ist zur Aushändigung oder Offenlegung seiner Dienstnummer in einer erkennbaren Weise verpflichtet.

Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 9 RLV

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