Zusammenfassung: Der Polizeibeamter ist zur Aushändigung oder Offenlegung seiner Dienstnummer in einer erkennbaren Weise verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 9 RLV
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Zusammenfassung: Der Polizeibeamter ist zur Aushändigung oder Offenlegung seiner Dienstnummer in einer erkennbaren Weise verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 9 RLV
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