Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der Voreingenommenheit eines Beamten Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 5 Abs 1 RLV
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der Voreingenommenheit eines Beamten Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 5 Abs 1 RLV
Schlagwörter:
