Zusammenfassung: Nur aufgrund der Ablegung einer Zeugenaussage bei Gericht kann von einem Einschreiten des Polizeibeamten " außerhalb des Dienstes" noch nicht ausgegangen werden.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 1 Abs 3 RLV
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Zusammenfassung: Nur aufgrund der Ablegung einer Zeugenaussage bei Gericht kann von einem Einschreiten des Polizeibeamten " außerhalb des Dienstes" noch nicht ausgegangen werden.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 1 Abs 3 RLV
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