Zusammenfassung: Die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer erfüllt im konkreten Fall die Vorgaben der Zweckmäßigkeit iSd § 9 Abs 2 RLV.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 RLV; § 89 SPG
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Zusammenfassung: Die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer erfüllt im konkreten Fall die Vorgaben der Zweckmäßigkeit iSd § 9 Abs 2 RLV.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 RLV; § 89 SPG
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