Zusammenfassung: Die Funktion eines Vergabenachprüfungsverfahrens besteht nicht in der Durchführung einer Angebotsprüfung, sondern in der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidungen und des Vorliegens allfälliger subjektiver Rechtsverletzungen.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 VbgVNG

