Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall die erforderlichen Fräsarbeiten als abzugrenzende Teilleistung eines Gesamtauftrages über Bauleistungen.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG 2006; § 108 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall die erforderlichen Fräsarbeiten als abzugrenzende Teilleistung eines Gesamtauftrages über Bauleistungen.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG 2006; § 108 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
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