Zusammenfassung: Auch die nicht unverzügliche, gleichzeitige oder nachweisliche Übermittlung der Mitteilung iSd § 100 Abs 1 BVergG gewährleistet die Anfechtbarkeit der Zuschlagsbestimmung und hat daher keine Nichtigkeit zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1 BVergG 2002

