Zusammenfassung: Die Überlassung des Tatfahrzeugs zum Lenken stellt noch keine Beihilfehandlung zu späteren Manipulationen am Fahrzeug dar.
Rechtsgrundlagen: § 36 lit a KFG; § 7 VStG; § 44a Z 1 VStG
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Zusammenfassung: Die Überlassung des Tatfahrzeugs zum Lenken stellt noch keine Beihilfehandlung zu späteren Manipulationen am Fahrzeug dar.
Rechtsgrundlagen: § 36 lit a KFG; § 7 VStG; § 44a Z 1 VStG
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