Zusammenfassung: Dem Besitzer einer Probefahrtgenehmigung, der nicht auch Zulassungsbesitzer ist, obliegt die Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 KFG nicht.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Dem Besitzer einer Probefahrtgenehmigung, der nicht auch Zulassungsbesitzer ist, obliegt die Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 KFG nicht.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 KFG
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