Zusammenfassung: Der UVS prüft, welche Personen unter den Begriff der " Anordnungsbefugten" iSd § 101 Abs 1a KFG subsumiert werden können.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1a KFG
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Zusammenfassung: Der UVS prüft, welche Personen unter den Begriff der " Anordnungsbefugten" iSd § 101 Abs 1a KFG subsumiert werden können.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1a KFG
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