Zusammenfassung: Die auf Sprengungen und Rodungen rückführbaren Geländeveränderungen sind jedenfalls bei der Bestimmung des für Pistenneubauten maßgeblichen Schwellenwerts zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Vlbg NatSchG; § 50 Abs 4 Vlbg NatSchG

