Zusammenfassung: Das Verkehrszeichen " Parken" mit der Zusatztafel " in Schrägparkordnung" bewirkt im konkreten Fall keine Aufhebung der Kurzparkzone, sondern konkretisiert nur die Stellordnung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 Tir ParkabgabenG; § 14 Abs 1 lit a ParkabgabenG

