§ 55 VStG
Die Tilgungsfrist wird durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, bei erstmaliger Bescheiderlassung durch den UVS durch diese Bescheiderlassung in Gang gesetzt.
VwGH 14.7.2006, 2005/02/0203
§ 55 VStG
Die Tilgungsfrist wird durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, bei erstmaliger Bescheiderlassung durch den UVS durch diese Bescheiderlassung in Gang gesetzt.
VwGH 14.7.2006, 2005/02/0203
