Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Grenzziehung zwischen dem Gehweg und dem Radwegteil auf einer als " Geh- und Radweg" gekennzeichneten Strecke Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 StVO; § 55 Abs 6 StVO; § 52 lit b Z 17a lit b StVO
Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Grenzziehung zwischen dem Gehweg und dem Radwegteil auf einer als " Geh- und Radweg" gekennzeichneten Strecke Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 StVO; § 55 Abs 6 StVO; § 52 lit b Z 17a lit b StVO
