Zusammenfassung: Aus dem Rechtsfahrgebot ist keine Verpflichtung von Radfahrern zur Überfahrung von Abflusschachtdeckeln abzuleiten. Eine geringfügige Umfahrung der Schachtdeckel begründet daher keine Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 StVO

