Zusammenfassung: Eine im Rahmen der Erziehungshilfe veranlasste Kindesabnahme ist nicht als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Einer Maßnahmenbeschwerde ist daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 215 Abs 1 ABGB; § 13 Vlbg JWG; § 24 Abs 2 VlbG JWG

