Zusammenfassung: Die Genehmigung einer Ratenzahlung bewirkt keine Ablaufhemmung bezüglich der Vollstreckungsverjährungsfrist.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 VStG; § 54b Abs 3 VStG
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Zusammenfassung: Die Genehmigung einer Ratenzahlung bewirkt keine Ablaufhemmung bezüglich der Vollstreckungsverjährungsfrist.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 VStG; § 54b Abs 3 VStG
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