Zusammenfassung: Das unterlassene persönliche Erscheinen des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nach der schriftlichen Geltendmachung eines Asylantrags hat die Gegenstandslosigkeit des Asylantrags zur Folge. Die Beantragung der Fortführung des Asylverfahrens ist danach nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 76 Abs 3 FPG; § 77 Abs 1 FPG; § 82 FPG; § 83 FPG

