Zusammenfassung: Der UVS kann eine Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid nur im Zuge eines Maßnahmenbeschwerde-, nicht aber eines Berufungsverfahrens prüfen, ist aber nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 76 Abs 3 FPG; § 77 Abs 1 FPG; § 82 FPG; § 83 FPG

