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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Fremdenpolizeigesetz

FremdenrechtUVS aktuell 2006/119UVS aktuell 2006, 116 - 117 Heft 3 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Der UVS kann eine Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid nur im Zuge eines Maßnahmenbeschwerde-, nicht aber eines Berufungsverfahrens prüfen, ist aber nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides legitimiert.

Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 76 Abs 3 FPG; § 77 Abs 1 FPG; § 82 FPG; § 83 FPG

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