Zusammenfassung: Allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte indizieren das Erfordernis einer Schubhaft noch nicht; die Anhaltung in Schubhaft dient nur der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens aber nicht eines Asylverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 76 Abs 3 FPG; § 77 Abs 1 FPG; § 82 FPG; § 83 FPG

