Zusammenfassung: Die Installation eines Hinweisschildes bezüglich der maut- bzw Vignettenpflicht entfaltet nur deklaratorische Wirkung; die Zahlungspflicht leitet sich unmittelbar aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz ab.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 BStMG; § 10 BStMG

