Zusammenfassung: Die Standort- wie auch die angrenzende Gemeinde einer Abfallbehandlungsanlage besitzen im Bewilligungsverfahren zwar Parteistellung als Formalparteien, sind aber zur Geltendmachung allfälliger drohender Lärm- oder Staubbelästigungen in Ermangelung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002; § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002

