Zusammenfassung: Sofern ein Gemeindewachkörper nicht zur Anwendung des VStG ermächtigt wurde, kann er keine rechtswirksame Festnahme vornehmen.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 3 AVG; Art 118a Abs 2 B-VG; § 37a VStG; § 50 VStG
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Zusammenfassung: Sofern ein Gemeindewachkörper nicht zur Anwendung des VStG ermächtigt wurde, kann er keine rechtswirksame Festnahme vornehmen.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 3 AVG; Art 118a Abs 2 B-VG; § 37a VStG; § 50 VStG
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