Zusammenfassung: Die handschriftliche Formulierung eines " letzten Wunsches" begründet noch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG, die die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides bilden.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 FSG

