Zusammenfassung: Für Betriebsanlagenänderungen, die sich nicht nachteilig auf das Emissionsverhalten auswirken, besteht keine Genehmigungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde. Nachbarn erlangen erst durch die Beantragung der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen Parteistellung.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 GewO 1994; § 79a GewO 1994; § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994

