Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderung einer Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz und/oder dem Gewerberecht bedarf und legt dar, dass ein Widerspruch zwischen zwei Gutachten das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung und einer Begutachtung an ort und Stelle indiziert.
Rechtsgrundlagen: § 81 GewO 1994; § 66 Abs 2 AVG

