Zusammenfassung: Für die Beurteilung einer unbefugten Gewerbeausübung ist der äußere Anschein und nicht der Wille oder die tatsächliche Tätigkeit des Beschuldigten maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO 1994; § 136a Abs 1 Z 1 GewO 1994
Zusammenfassung: Für die Beurteilung einer unbefugten Gewerbeausübung ist der äußere Anschein und nicht der Wille oder die tatsächliche Tätigkeit des Beschuldigten maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO 1994; § 136a Abs 1 Z 1 GewO 1994
