Zusammenfassung: Eine unbefugte Gewerbeausübung kann straffrei bleiben, wenn keine Nachfrage nach den angebotenen Tätigkeiten bestand und eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994; § 21 Abs 1 VStG

