Zusammenfassung: Auch die Auslagerung bloßer Teiltätigkeiten kann als anmeldepflichtige Begründung einer weiteren Betriebsstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 50 Abs 1 GewO 1994
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Zusammenfassung: Auch die Auslagerung bloßer Teiltätigkeiten kann als anmeldepflichtige Begründung einer weiteren Betriebsstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 50 Abs 1 GewO 1994
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