Zusammenfassung: § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist sowohl als Strafsanktionsnorm wie auch als Übertretungsnorm zu qualifizieren. Das Fehlen einer gültigen Klasse von Lenkberechtigungen bildet ein Qualifikationsmerkmal und muss im Spruch des Straferkenntnisses angegeben werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 FSG; § 37 Abs 3 Z 1 FSG; § 44a VStG

