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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Führerscheingesetz

StrassenverkehrUVS aktuell 2006/66UVS aktuell 2006, 70 Heft 2 v. 1.6.2006

Zusammenfassung: § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist sowohl als Strafsanktionsnorm wie auch als Übertretungsnorm zu qualifizieren. Das Fehlen einer gültigen Klasse von Lenkberechtigungen bildet ein Qualifikationsmerkmal und muss im Spruch des Straferkenntnisses angegeben werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 FSG; § 37 Abs 3 Z 1 FSG; § 44a VStG

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