Zusammenfassung: Die Tochter des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall in Ermangelung einer Verfügungsbefugnis über die Wohnung nicht legitimiert, ihre Einwilligung zur Wohnungsbetretung zu erteilen.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 1 AVG; § 2 Abs 2 HausRSchG; Art 9 StGG; Art 8 MRK

