Zusammenfassung: Sofern der konsenswidrige Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage keine Gefahr in Verzug begründet, muss vor der Anordnung der Schleißung dem Anlageninhaber eine angemessene Frist zur Mängelbehebung bzw zur Auflagenerfüllung eingeräumt werden.
Rechtsgrundlagen: § 62 AWG

