Zusammenfassung: Eine krankheitsbedingte hochgradige Abmagerung des notgeschlachteten Kalbes erfordert die Untauglicherklärung des Fleisches durch das Fleischuntersuchungsorgan.
Rechtsgrundlagen: § 50 Z 16 FleischuntersuchungsG; § 20 Abs 2 Z 5 FleischuntersuchungsV

