Zusammenfassung: Ein Info-Request zur Überprüfung einer Visumsausstellung durch den ersuchten Staat ist zur Wahrung der 20-Tagesfrist des § 24a Abs 8 AsylG ausreichend.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 Z 3 FPG; § 83 Abs 1 FPG; § 24a Abs 8 AsylG
Zusammenfassung: Ein Info-Request zur Überprüfung einer Visumsausstellung durch den ersuchten Staat ist zur Wahrung der 20-Tagesfrist des § 24a Abs 8 AsylG ausreichend.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 Z 3 FPG; § 83 Abs 1 FPG; § 24a Abs 8 AsylG
