Zusammenfassung: Da im gegenständlichen Fall die Übergabe des Bewilligungsbescheides oder einer Abschrift desselben in Form einer Auflage vorgeschrieben war, zieht die unterlassene Übergabe keine Strafbarkeitsfolgen nach sich.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 2 Z 18 AWG; § 69 AWG

