Zusammenfassung: Die Deponieaufsicht hat als " verlängerter Arm der Behörde" die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Kann kein Konsens zwischen Deponieaufsicht und Deponieinhaber herbeigeführt werden, ist der Behörde zu berichten. Wird eine Auflage seitens des Deponieinhabers nur sporadisch eingehalten, stellt dies nicht zwangsläufig eine Vernachlässigung nach § 79 Abs 1 Z11 AWG dar.
Rechtsgrundlagen: § 79 AWG; § 63 AWG

