Zusammenfassung: Das Wegwerfen bzw. Liegenlassen einer Kunststoffverpackung verunstaltet die Natur und stellt ein verbotenes Ablagern von Abfall iSd § 15 AWG dar. Einem Entfernungsauftrag des betroffenen Grundeigentümers muss Folge geleistet werden.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 3 Z 1 AWG

