Zusammenfassung: Der rechtskräftige Abschluss eines Diversionsverfahrens bildet keine taugliche Grundlage für die Anordnung einer Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 FSG; es muss die Rechtskraft der Sanktionierung des schweren Verstoßes abgewartet werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 FSG

