Zusammenfassung: Die 12- bzw 9-monatige Frist zur zweiten Ausbildungsphase nach § 4c FSG, deren Nichteinhaltung die Prolongierung der Probezeit zur Folge hat, ist als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren. Die Beantragung der Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis und der daraus resultierenden Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG; § 71 Abs 1 Z 1 AVG

