Zusammenfassung: Der UVS betont die behördliche Verpflichtung, Fremde über die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 2 FPG; § 80 Abs 7 FPG
Zusammenfassung: Der UVS betont die behördliche Verpflichtung, Fremde über die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 2 FPG; § 80 Abs 7 FPG
