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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Fremdenpolizeigesetz

FremdenrechtUVS aktuell 2006/62UVS aktuell 2006, 66 - 68 Heft 2 v. 1.6.2006

Zusammenfassung: Der UVS betont die behördliche Verpflichtung, Fremde über die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 2 FPG; § 80 Abs 7 FPG

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