Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Spannungsfeld zwischen einer Lenkeranfrage und dem Selbstbelastungsverbot Stellung, betont aber, dass eine Anonymverfügung nicht als verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren und somit auch keine Verfahrensanhängigkeit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung begründet.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; Art 6 Abs 1 MRK; § 49a VStG

