Zusammenfassung: Die Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs 1 lit a StVO setzt voraus, dass die potentielle Gefährdung anderer Straßenbenützer bei Einleitung bzw während der Durchführung des Überholvorgangs für den Fahrzeuglenker erkennbar war.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit a StVO

