Zusammenfassung: Der Jugendwohlfahrtsträger besitzt im Rahmen von Sofortmaßnahmen die Rechtsstellung eines Sachwalters, handelt also nicht in Ausübung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, sodass die Geltendmachung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Sofortmaßnahme nicht in Betracht kommt.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 67c Abs 1 AVG; § 67c Abs 3 AVG; § 215 ABGB

