Zusammenfassung: Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Beschlagnahme kann nur solange geltend gemacht werden, als noch kein Bescheid über die Beschlagnahme vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 67c Abs 1 AVG; § 67 Abs 3 AVG
Zusammenfassung: Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Beschlagnahme kann nur solange geltend gemacht werden, als noch kein Bescheid über die Beschlagnahme vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 67c Abs 1 AVG; § 67 Abs 3 AVG
