Zusammenfassung: Auch wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzvignette in Ermangelung einer Reparaturrechnung der Werkstätte nicht vorliegen, wird der Tatbestand der Mautprellerei nicht erfüllt, sofern eine Bestätigung über den Tausch der Windschutzscheibe vorgelegt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 BStMG 2002; § 11 Abs 4 BStMG 2002; § 20 Abs 1 BStMG; Teil A I.8 der Mautordnung Version 10

