Zusammenfassung: Der Bestand eines Festnahmeauftrags gegen einen einreisewilligen Fremden bildet keinen Grund für dessen Zurückweisung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Rechtsgrundlagen: § 52 FrG; § %2 Abs 2 Z 3 lit a FrG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG

